Region Aachen Rettet

Mitmachen

Alle Informationen zum „corhelper“-System erhalten Sie nach Installation direkt über die App.

Lebensretter*in gesucht!

Allgemeine Informationen zum „corhelper“-System finden Sie hier.

Gerne können Sie mitmachen, wenn Sie in Reanimationsmaßnahmen geschult sind. Ersthelfer*in kann werden, wer etwa eine Erste-Hilfe-Schulung absolviert hat oder Berufen bzw. Tätigkeiten mit medizinischem Hintergrund nachgeht. Das können etwa Folgende sein:

  • ✅Zivilpersonen
  • ✅medizinisches Fachpersonal
    • im Rettungsdienst
    • im Krankenpflegedienst eines Krankenhauses
    • in einer Arztpraxis oder einer Pflegeeinrichtung
  • ✅Arzt oder Ärztin
  • ✅Mitglied im Sanitäts- oder Betreuungsdienst einer Hilfsorganisation
  • ✅Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk

 

FAQ

Für alle Interessierten haben wir hier relevante Fragen und Informationen zu unserer Initiative zusammengetragen:

Die "Region Aachen rettet"-App dient als Ergänzung zum öffentlichen Rettungsdienst, ohne dessen Bestandteil zu sein. Mit dem Smartphonebasierten Alarmierungssystem soll erste Hilfe geleistet werden, noch bevor der Rettungsdienst am Notfallort eintrifft. Da das System auf Freiwilligkeit basiert, kann es eine Hilfeleistung nicht garantieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe durch Ersthelfer*innen.

Eine Vergütung der Tätigkeit als Ersthelfer*in erfolgt nicht. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich und erfolgt aus einem außerordentlichen, bürgerschaftlichen Engagement.

Als Teilnehmer*innen werden nur Ersthelfer*innen zugelassen, die über eine notwendige medizinische Grundqualifikation verfügen.

Bitte laden Sie sich im App-Store/Google-Playstore die App "Corhelper" herunter und registrieren Sie sich mit Ihren Kontaktdaten. Nach erfolgreicher Registrierung werden Sie aufgefordert, einen Einsatz-PIN zu erstellen und Ihre Qualifikation hochzuladen. Erst danach kann Ihr Account freigeschaltet werden.

Das Dokument zum Nachweis der Qualifikation muss während der Registrierung hochgeladen werden. Eine Überprüfung der Qualifikation des Ersthelfers kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden erbracht wird.

Mögliche Urkunden sind:

  • Pflege- und /oder rettungsdienstliches Examen
  • Approbationsurkunde
  • Sanitäter-Ausweis etc.
  • jährliches Zertifikat über Schulungen in Herz-Lungen-Wiederbelebung

Ihr Qualifikationsnachweis wird regelmäßig überprüft.

 

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Administrator. Dokumente können auch aus dem Administratorenbereich hochgeladen und verifiziert werden. Die für Sie zuständigen Ansprechpartner sind:

Stadt Aachen:ersthelfer@mail.aachen.de
Städteregion Aachen:ersthelfer@staedteregion-aachen.de
Kreis Düren:ersthelfer@kreis-dueren.de
Kreis Euskirchen:ersthelfer@kreis-euskirchen.de
Kreis Heinsberg:ersthelfer@kreis-heinsberg.de

Nein, eine allgemeine Ausweispflicht besteht nicht.

Hat der Ersthelfer keine Möglichkeit, den Patienten ohne Eigengefährdung zu erreichen oder wird ihm der Zugang zum Notfall verweigert, beendet dieser seinen Einsatz und teilt der Leitstelle den Grund telefonisch mit. In diesem Fall bleibt der Ersthelfer, die Ersthelferin bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vor Ort und weist diesen gegebenenfalls ein.

Nein, der Standort eines registrierten Ersthelfers ist nicht dauerhaft sichtbar. Erst wenn ein*e Ersthelfer*in einen Notfall übernimmt und mit der Einsatz-PIN bestätigt, wird der Standort des Ersthelfers, der Ersthelferin und der Weg zum Einsatzort an die zuständige Leitstelle übertragen. Außerhalb der Zeit eines Einsatzes sind Ersthelfer*innen für die Leitstellen und Administratoren "unsichtbar".

Durch Freischaltung der Ortungsfunktion im Smartphone ist das sogenannte „Anpingen“ des Endgeräts durch die App in zeitlich definierten Intervallen möglich. Dabei werden nur anonymisierte ungefähre Geodaten (Funkzelle) übertragen. Diese Daten werden für den Zeitraum von ca. fünf bis zehn Minuten vorgehalten und dann vom System überschrieben und somit unwiderruflich gelöscht. Erst im Alarmierungsfall wird der genaue Standort abgefragt und an das Leitstellensystem übertragen.

Befinden sich Ersthelfer*innen zum Zeitpunkt eines relevanten Notrufs im vordefinierten Radius, löst das System an diese Ersthelfer*innen eine Alarmierung aus. Hat die vordefinierte Personenanzahl den Einsatz angenommen, erlischt für alle anderen der Alarm. Der Alarm erlischt ebenfalls nach einem gewissen Zeitraum der Alarmierung. Mit dem Annehmen des Einsatzes erhält die Leitstelle Kenntnis meines Namens und meiner Telefonnummer.

Die Teilnahme an der Initiative "Region-Aachen-rettet" berechtigt nicht zum Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Einverständnis des Arbeitgebers. Die Initiative übernimmt keine finanziellen Verdienstausfälle im Falle eines Einsatzes.

Nein, eine Ablehnung der Alarmierung hat keine Konsequenzen. Jede*r Ersthelfer*in hat das Recht, Zeiten oder Situationen für sich zu definieren, in denen er/sie keine Einsätze übernehmen möchte. Er/sie bleibt in diesen Zeiten für die Leitstelle "unsichtbar".

Nein. Die Adresse eines Notrufs wird erst angezeigt, sobald der/die Ersthelfer*in die Übernahme des Einsatzes bestätigt. Erst nach der Bestätigung werden dem Ersthelfer, der Ersthelferin die Einsatzinformationen angezeigt.

Nein. Die zeitliche Verfügbarkeit in dem Projekt, die telefonische Erreichbarkeit, der Online-Status und der Akku-Ladezustand des Smartphones werden vom Ersthelfer, von der Ersthelferin nach eigenem Ermessen vorgehalten und unterliegen keinerlei Vorgaben Dritter.

Wurde der Notfall angenommen, übernimmt der Ersthelfer, die Ersthelferin die Versorgung des Notfallpatienten im Rahmen seiner Möglichkeiten. Ein Abbruch sollte gut abgewogen sein, da die App-Alarmierung auf eine dringend hilfsbedürftige Person hinweist und Sie als Ersthelfer*in Leben retten können. Der Abbruch eines angenommenen Notrufs hat keine rechtlichen Konsequenzen für den/die Ersthelfer*in. Der Ersthelfer wird gebeten, den Abbruchgrund im Rahmen der Einsatzdokumentation bekannt zu geben.

Die Initiative „Region Aachen rettet“ behält sich bei Verstößen einen sofortigen Ausschluss des Ersthelfers aus dem System vor.

Patientenverfügungen sind in der Regel nicht auf den Notfall ausgelegt. Eine umfangreiche Prüfung der Patientenverfügung ist Ersthelfer*innen im Rahmen der notfallmäßigen Hilfeleistung grundsätzlich weder zeitlich noch inhaltlich möglich. Im Zweifel sollte er sich daher zugunsten der Lebensrettung entscheiden. Die Prüfung und ggf. Durchsetzung der Patientenverfügung ist dann zu einem späteren Zeitpunkt den zuständigen Personen und Institutionen vorbehalten. Im Zweifel bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung.

 Ersthelfer*innen der Initiative „Region Aachen rettet“ sind wie folgt versichert (Diesen Versicherungsschutz leisten die Träger der Initiative „Region Aachen rettet“ entgegen des Punktes 22 der Corhelper FAQ (https://corhelper.de/faq), der nur die rechtliche Stellung des App-Herstellers abbildet.):

  • Alle Ersthelfer*innen sind durch die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert. Im Falle eines Unfalls hat der/die betroffene Ersthelfer*in diesen mittels Unfallanzeige an die zuständige Gebietskörperschaft zu melden. Die Prüfung, ob unter den konkreten Umständen zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsfall im Rahmen der genannten gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, obliegt der Sachbearbeitung der Unfallkasse NRW. Wird nach dieser Prüfung ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Einzelfall ausgeschlossen (z.B. Unfall bei einer unversicherten Raucherpause), ist die Krankenversicherung der betroffenen Person Ansprechpartner und leistungspflichtig.
  • Die App-Alarmierten Retter*innen sind durch die UK NRW nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Sachschadensversichert. Allerdings steht Ihnen ein Ersatz von Sachschäden nach § 13 SGB VII nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Ferner muss die Sache infolge eines Einsatzes entsprechend ihrem spezifischen Zweck geschädigt worden sein (z.B. eigenes Smartphone zur Verständigung im Hilfefall, eigener PKW für den Transport Verletzter), sodass Schäden bei nur unspezifisch mitgeführten Sachen (z.B. normale Kleidung, Uhr, etc.) ausgenommen sind. Sollte dennoch ein Schaden an unspezifisch mitgeführten Sachen entstanden sein, obliegt es der Einzelfallprüfung der zuständigen Gebietskörperschaft, ob und wie der Schaden ersetzt wird. Generell gilt, dass nur der angemessene Zeitwert der Sache ersetzt wird.
  • Alle Mitarbeiter*innen der beteiligten Gebietskörperschaften sind bei einem Einsatz im Rahmen von „Region Aachen rettet“ versichert. Als Mitarbeiter*in gilt jede Person, die bei einer der oben genannten Gebietskörperschaften in einem Angestellten- oder Dienstverhältnis steht. Unter Anderem zählen zu den Mitarbeitern auch Rettungsdienstmitarbeiter*innen und Bedienstete der beauftragten Hilfsorganisationen, da diese mit den Aufgaben des Rettungsdienstes durch eine Gebietskörperschaft dauerhaft betraut sind.
  • Für die Haftpflichtversicherung gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bei Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer*innen an, dass im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer*innen grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden können, es sei denn, sie handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt. Weiterhin gewährt die GVV Kommunalversicherung allen registrierten Ersthelfer*innen Versicherungsschutz für Ihre Tätigkeit am Notfallort, soweit diese die von Ihnen vorgegebenen Qualifikationsmerkmale erfüllen und nachweisen. Der Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ersthelfer*innen und wird subsidiär gewährt. Dies bedeutet, dass anderweitiger Versicherungsschutz – etwa eine private Haftpflichtversicherung – vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.

Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Fachthemen/Erste_Hilfe/Rechtsfragen_Ersthelfer.pdf

Ersthelfer*innen sind verpflichtet, die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auf dem Weg zur Einsatzstelle sichert der Einsatz des Alarmierungssystems "Region Aachen rettet" keine straßenverkehrsrechtlichen Sonderrechte gemäß §35 StVO zu. Der/die Ersthelfer*in hat mögliche Konsequenzen aus Verkehrsverstößen selbst zu tragen und haftet für Schäden selbst.

Die Notfalldaten werden ausschließlich einsatzbezogen über verschlüsselte Verbindungen zwischen Leitstellen, "Region Aachen rettet" Backend und den einsatzbeteiligten Ersthelfern übertragen. Einsatzdaten kann der/die Ersthelfer*in nach Abschluss eines Einsatzes nicht mehr einsehen.

Mit der Registrierung innerhalb der " Region Aachen rettet "-App willigt der Nutzer zur Einholung, Speicherung und Verwendung seiner Nutzerdaten innerhalb des "Region Aachen rettet"-Systems ein. Weitere Informationen sind im Punkt "Datenschutzerklärung" beschrieben.

Einsatzrelevante Nutzerdaten sind:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Mobilfunknummer
  • E-Mail-Adresse
  • notfallmedizinische Qualifikation
  • Standort
  • Einsatzprotokoll

Der App-Entwickler nimmt Sorgfaltsanforderungen ernst. Unter anderem dienen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Qualitätssicherung das Überwachen der Technik und die Sicherstellung der einwandfreien Funktion der Applikation sowie die Schulung / Information der regional zuständigen Systemadministratoren sowie die Etablierung eines Qualitätsmanagement- und Evaluationssystems.

Empfehlenswert ist ein Mindeststandard durch z. B. Mundschutz und Einmalhandschuhe. Eine Verpflichtung zum Mitführen von Hilfs- und Schutzmitteln besteht nicht. Es wird aber ausdrücklich empfohlen, medizinische Hilfe nur unter Beachtung eines ausreichenden Eigenschutzes zu erbringen. Bitte beachten Sie dazu auch die aktuellen Corona-Schutzverordnungen des Landes NRW und die Leitlinien des Deutschen Rates für Wiederbelebung (GRC) zur Reanimation unter Corona.

Im Rahmen der Initiative „Region Aachen rettet“ übernehmen wir die Erfassung für AED-Standorte. Mit folgendem Formular zur Standorterfassung können Sie öffentlich zugängliche automatische externe Defibrillatoren an den zuständigen Ansprechpartner weitergeben:

Stadt Aachen:ersthelfer@mail.aachen.de
Städteregion Aachen:ersthelfer@staedteregion-aachen.de
Kreis Düren:

ersthelfer@kreis-dueren.de

Kreis Euskirchen:ersthelfer@kreis-euskirchen.de
Kreis Heinsberg:ersthelfer@kreis-heinsberg.de

Wenn Ihre Fragen hier nicht beantwortet wurden oder Sie allgemeine Anfragen o.ä. haben, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.